Verkaufsbedingungen

der METRO Cash & Carry Österreich GmbH
in 2331 Vösendorf
www.metro.at
(nachstehend METRO genannt)

METRO Standorte

Für alle Geschäftsbeziehungen mit metro gelten ausschliesslich die nachstehenden Verkaufsbedingungen.

Von diesen Bedingungen
abweichende eigene Einkaufsbedingungen gelten nur dann, wenn sie durch METRO
schriftlich bestätigt werden. 

1. Anwendungsbereich der Verkaufsbedingungen
Unser gesamtes Angebot an Waren und Dienstleistungen richtet sich ausdrücklich und ausschließlich an Unternehmer im Sinne der §§ 1 und 2 UGB und sonstige Institutionen (wie Krankenhäuser, Heime Anstalten, Kantinen), insbesondere daher an freiberufliche Unternehmer, rechtsfähige Kapital- und Personengesellschaften oder Einzelunternehmer, eingetragene Vereine oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie Wiederverkäufer und gewerbliche Verwender (im Folgenden „Kunden“ genannt), soweit das Geschäft zum Betrieb des jeweiligen Unternehmens gehört. Das Konsumentenschutzgesetz und andere Konsumentenschutzbestimmungen (FAGG, PHG etc.) sind auf die Geschäftsbeziehung daher nicht anwendbar.

Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen METRO und den Kunden gelten die gegenständlichen Verkaufsbedingungen. Bei Bestellungen im Wege des Fernabsatzes durch den Kunden bei METRO gelten ergänzend zu den gegenständlichen Verkaufsbedingungen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bestellungen im Fernabsatzweg (kurz: AGB Zustellung). Für Bestellungen über METRO on Tour geltend ergänzend zu den gegenständlichen Verkaufsbedingungen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bestellungen über METRO on Tour (kurz: AGB METRO on Tour).

Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen, den AGB Zustellung oder den AGB METRO on Tour abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

2. METRO-Kundenkarte
Unternehmen gemäß Punkt 1., 1. Absatz können nach Vorlage entsprechender Nachweise über die unternehmerische Tätigkeit eine METRO-Kundenkarte für sich und die von ihnen namhaft gemachten Personen (Einkaufsberechtigte) beantragen. Der Zutritt in die METRO Großmärkte ist nur diesen Personen gegen Vorweisung des Einkaufsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gestattet. Sie dürfen sich von einer Begleitperson ausschließlich zur Hilfeleistung begleiten lassen. Eltern haften für ihre Kinder. METRO behält sich die Ablehnung von Kundenkarten-Anträgen ohne Angabe von Gründen vor.

Änderungen der Kundendaten sind ausschließlich durch den Unternehmensinhaber bzw. seine Bevollmächtigten möglich.

Sämtliche Personen erhalten erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine METRO-Kundenkarte.

Kunden und deren Einkaufsberechtigte haben die METRO-Kundenkarte sicher zu verwahren. Der Kunde haftet für jedweden Gebrauch und Missbrauch seiner METRO-Kundenkarten (einschließlich der METRO-Kundenkarten seiner Einkaufsberechtigten).

Der Kunde verpflichtet sich Sorge zu tragen, dass

a) keine anderen, als die mit der Bestellung bzw. dem Einkauf von Waren betrauten Personen, mit der METRO-Kundenkarte und den Zugangsdaten bei METRO bestellen oder einkaufen;
b) die METRO-Kundenkarten bei Aufgabe, Ruhendstellung oder Stilllegung des Gewerbes oder Ende der Unternehmereigenschaft gemäß Punkt 1, 1. Absatz bzw. Untergang der Rechtsform unverzüglich an METRO zurückgegeben werden; und
c) der Verlust der METRO-Kundenkarte oder der Widerruf einer Einkaufsberechtigung durch den Unternehmensinhaber oder Zeichnungsberechtigten unverzüglich METRO gemeldet wird.

Bei Zuwiderhandeln haftet der Kunde für alle METRO daraus entstehenden Nachteile.

METRO kann die METRO-Kundenkarte ohne Angabe von Gründen jederzeit einziehen oder sperren.

3. Einkauf und Vertragsabschluss
Das Angebot der Waren und Dienstleistungen in Prospekten, Preislisten, Werbeschriften, Webshop o. Ä. ist unverbindlich und stellt kein bindendes Angebot von METRO auf Abschluss eines Kauf- oder Liefervertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich aufgefordert, durch eine Bestellung bzw. Erklärung der Einkaufsabsicht ein Angebot abzugeben. Es besteht dadurch kein Anspruch des Kunden auf ununterbrochene Verfügbarkeit der angebotenen Waren.

4. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht
Bis zur vollständigen Bezahlung (inkl. Zinsen und Kosten) verbleiben die verkauften Waren im Eigentum von METRO. Dies gilt insbesondere auch für den Fall der vereinbarten unbaren Zahlung. Die Ware bleibt bis zur Buchung der Gutschrift des vollständigen Kaufpreises auf dem Konto von METRO im Eigentum von METRO. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und zur Verarbeitung der Waren (nicht aber zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung) im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, außer ihm wurde eine Weiterveräußerung oder Verarbeitung von METRO untersagt.

Im Falle der Weiterveräußerung der Ware, tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen an METRO ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte (insbesondere den Käufer der Ware) entstehen. Der Kunde verpflichtet sich, den Käufer der Ware über die Abtretung zu informieren (z.B. durch Fakturenvermerk).

Erfolgt eine Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden oder andere Unternehmer, so erwirbt METRO an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von METRO gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, METRO nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.

Führt ein dritter Gläubiger gegen den Kunden auf im vorbehaltenen Eigentum von METRO stehende Waren Exekution (etwa durch Begründung eines exekutiven Pfandrechts) oder versucht ein dritter Gläubiger in anderer Form auf diese Waren zu greifen, so verpflichtet sich der Kunde, die Eigentumsrechte von METRO zu schützen und zu verteidigen sowie METRO unverzüglich zu informieren.

5. Angebote, Preise
Die in METRO-Angeboten genannten Preise sind Tagespreise. Auch hinsichtlich der Menge sind diese Angebote freibleibend. Die Preise sind in EURO angegeben.

Wer Verpackungen aufreißt oder beschädigt, welche als Originalverpackung oder Verkaufseinheit ersichtlich sind, ist zu deren Kauf verpflichtet.

6. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Verzug
6.1. Zahlungsart und Fälligkeit
Die Bezahlung der Rechnung erfolgt in bar oder mittels Bankomat- oder Kreditkarte Zug um Zug gegen Abgabe der Ware. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungsforderungen bei Erhalt der Rechnung sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderer, von METRO nicht ausdrücklich anerkannter Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit Forderungen gegen METRO aufzurechnen.

Durch Bezahlung des Rechnungsbetrages wird der ordnungsgemäße Empfang der Ware hinsichtlich des Zustands und der Menge bestätigt.

6.2. Verzug
Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist METRO berechtigt,

a. die Erfüllung eigener vertraglicher Verpflichtungen bis zum Eingang des fälligen Betrages aufzuschieben.
b. den gesamten noch offenen Betrag sowie allfällige offene Zahlungen aufgrund anderer Verträge sofort fällig zu stellen;
c. Verzugszinsen im Ausmaß des gesetzlichen Zinssatzes ab Fälligkeit zu verrechnen; und
d. nach eigener Wahl entweder am Kaufvertrag festzuhalten oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

Der Kunde ist bei Zahlungsverzug verpflichtet, METRO die zweckentsprechenden und tarifmäßigen Inkassokosten und Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen. Darüber hinaus werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen ab Fälligkeit verrechnet.

7. Haftungsbeschränkung
Die Haftung von METRO beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern sich nicht aufgrund zwingender Rechtsvorschriften eine darüberhinausgehende Haftung ergibt. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz ist vom Geschädigten zu beweisen.

Die Haftung von METRO verjährt, mit Ausnahme von Personenschäden in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Für mittelbare Schäden, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, entgangenen Gewinn sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet METRO nicht.

8. Rücktrittsrechte
METRO ist berechtigt, den Rücktritt von den mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen zu erklären, wenn ein wichtiger Grund hierzu vorliegt. Als wichtiger Grund wird insbesondere angesehen, wenn für METRO die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses

a. wegen des Verlustes des Vertrauens
b. wegen schwerwiegender Leistungsstörungen
c. wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden bzw. Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
d. wegen Verlust/Sperre der METRO-Karte

unzumutbar ist.

9. Gewährleistung
9.1. Allgemeine Beschränkung
METRO leistet lediglich Gewähr dafür, dass die gekauften Waren im unbeschränkten Eigentum oder zumindest in der Verfügungsberechtigung von METRO stehen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen; darüber hinaus wird keine Gewähr übernommen.

Eine Haftung von METRO dafür, dass die gekaufte Ware für die vom Kunden in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, besteht nicht.

9.2. Rügepflicht und Ausschluss der Gewährleistung
Der Kunde hat sämtliche Waren unverzüglich bei Entgegennahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen sofort anzuzeigen.

Unverzüglich bedeutet:

a. Bei Kauf von Non-Food-Waren und sonstigen nicht schnell verderblichen Food-Waren innerhalb von 48 Stunden ab Entgegennahme der Ware.
b. Schnell verderbliche Food-Waren im offenen Verkauf (z.B. Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch und Brot) sind bei Entgegennahme sofort zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser sofort, ohne jegliche Verzögerung anzuzeigen.

Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Vermutung der Mangelhaftigkeit und den Rückgriff des gewährleistungspflichtigen Übergebers (§§ 924 und 933b ABGB) werden ausgeschlossen.

Unterlässt der Kunde die fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Ansprüche aus Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), aus Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 ff. ABGB) können dann nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Rüge hat unter Vorlage der Ware (bei Non-Food-Waren samt unbeschädigter Originalverpackung) sowie der Rechnung beim Kundendienst des jeweiligen Großmarktes zu den Geschäftszeiten oder fristenwahrend per Mail unter kontakt@metro-service.at zu erfolgen. METRO kann die Gewährleistung bei Nichtvorliegen der Originalverpackung ablehnen.

Bei begründeter Beanstandung ist METRO nach eigener Wahl zur Reparatur, Ersatzleistung, Wandlung oder Kaufpreisminderung berechtigt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Ersatzgeräts durch METRO.

10. Nutzung des Geländes, Transportbehelfe und Ladehilfen
Das Parken auf dem METRO-Gelände, das Betreten der METRO-Märkte und die Benutzung von Transportmitteln innerhalb dieser sowie auf dem METRO-Gelände erfolgen auf eigene Gefahr des Kunden. Das Parken außerhalb der Geschäftszeiten von METRO oder während der Geschäftszeiten, ohne bei METRO einzukaufen, ist verboten.

Die jeweiligen Hinweistafeln auf den METRO-Parkplätzen sind zu beachten.

Die Transportbehelfe und Ladehilfen werden von METRO dem Kunden in Rechnung gestellt.

11. Datenschutz

Es gelten unsere Datenschutzhinweise unter www.metro.at/datenschutzbestimmungen.

12. Rechte am geistigen Eigentum
METRO behält sich sämtliche Rechte am gesamten Inhalt der METRO-Website (www.metro.at), wie insbesondere Marken- und Urheberrechte an Logos, Grafiken, Fotos, Bildern, Videos, Texten etc. vor. Jegliche Nutzung von Inhalten der Website, wie insbesondere die Speicherung von Daten der Website, die Anfertigung von Kopien, die Vervielfältigung, Verbreitung oder Bearbeitung von Inhalten der Website ist untersagt, sofern METRO keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt hat.

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen, auf die diese Bedingungen anwendbar sind, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des für den ersten Wiener Gemeindebezirk örtlich und sachlich zuständigen Gerichts.

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).

Für Zahlungen ist der Erfüllungsort der Sitz von METRO.

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksam gewordenen Bestimmung, soll eine solche Bestimmung gelten, welche dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

Februar 2023

 

allgemeine geschäftsbedingungen

C & C Abholgroßmärkte Gesellschaft m.b.H.

Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“) gelten für Lieferungen und sonstige Leistungen der C & C Abholgroßmärkte Ges.m.b.H (im Folgenden kurz „Großhandel“). Der Vertragspartner (im Folgenden kurz „Kunde“) des Großhandels ist jeder gewerbliche Wiederveräußerer und/oder Großverbraucher und dieser erklärt sich ausdrücklich mit der ausschließlichen und uneingeschränkten Anwendung dieser AGB einverstanden, und zwar auch dann, wenn seine eigenen AGB für den Fall eines Widerspruches mit fremden AGB den Vorrang der eigenen vorsehen. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis. Nebenabreden bestehen nicht.

 

Kundenkarte

Da in den Märkten des Großhandels Waren ausschließlich an den unter Punkt „Allgemeines“ angegebenen Personenkreis abgegeben werden, ist es notwendig diese Eigenschaften auch überprüfen zu können. Es werden daher Kundenkarten ausgestellt. Diese Karten gelten jeweils solange, als entweder das Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird oder die Qualifikation als Großverbraucher zutrifft. Jede Änderung, wie insbesondere Stilllegung oder Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit und/ oder der Verlust der Karte, ist unverzüglich an der Kassa eines Marktes des Großhandels bekanntzugeben und gegebenenfalls ist die Karte an den Großhandel zurückzustellen.

Dem Großhandel steht es frei, Nachweise über die gewerbliche Tätigkeit des Kunden zu verlangen. Weiters behält sich der Großhandel das Recht vor, die Kundenkarte ohne Angeben von Gründen jederzeit vom Kunden zurückzufordern.

Die Kundenkarte ist nicht übertragbar und muss bei jedem Einkauf unaufgefordert vorgewiesen werden. Für sämtliche Folgen, die aus nicht erlaubter Weitergabe entstehen, ist der Inhaber der Kundenkarte verantwortlich, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft.

Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen. Sollte der Großhandel wegen Nichtzuftreffens der rechtlichen Qualifikation des Kunden, insbesondere nach den Bestimmungen des UWG oder des Preisgesetzes in Anspruch genommen werden, so hat der Kunde, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht, den Großhandel völlig schad- und klaglos zu halten. Für alle Ansprüche, die dem Großhandel zustehen, haften der Inhaber der Kundenkarte, sowie die Personen, die einen Markt des Großhandels mit der Kundenkarte tatsächlich besuchen, wie insbesondere Betriebs- und Familienangehörige, solidarisch.

Es besteht die Möglichkeit beim Großhandel mittels einer Tageskundenkarte einzukaufen. In diesem Fall erklärt der Kunde, dass er Unternehmer oder Großverbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist. Alle Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch in diesem Fall.

 

Angebote/Preise/Lieferung/Zahlung

Der Kunde hat die Möglichkeit entweder direkt in den Märkten des Großhandels die Waren zu kaufen oder Bestellungen per Telefon, Telefax, E-Mail sowie über den Webshop zu tätigen und sich die Waren zustellen zu lassen.

Im Falle einer Bestellung des Kunden gilt diese erst mit Bestätigung des Auftrages durch den Großhandel als angenommen. Die Auftragsbestätigung kann gesondert, durch Rechnungslegung oder durch tatsächliche Durchführung des Auftrages erfolgen. Unbeschadet einer vereinbarten längeren Frist ist der Kunde jedenfalls zwei Wochen ab Einlangen der Bestellungen beim Großhandel an seine Bestellung gebunden.

Preise und Angebote des Großhandels, insbesondere auch die in den Ordersätzen enthaltenen, sind freibleibend und exklusive aller Steuern und Abgaben. Sie gelten nur solange der Vorrat reicht. Der Großhandel ist nicht verpflichtet im Einzelfall angebotene Waren tatsächlich vorrätig zu halten.

Soweit der Bestellung keine gesonderten Preise zugrunde gelegt sind, gelten die in den Ordersätzen angeführten Preise als vereinbart.

Wenn Vorlieferanten ihre Preise ändern, so ist der Großhandel berechtigt, auch seine Verkaufspreise entsprechend anzupassen. Die Preise des Großhandels gelten nur für Wiederverkäufer und sonstige Großabnehmer. Die Gestaltung der Wiederverkaufspreise obliegt alleine dem Wiederverkäufer. Sofern der Großhandel ausnahmsweise Angaben zu Wiederverkaufspreisen macht, handelt es sich lediglich um unverbindliche, nicht kartellierte Empfehlungen.

Lieferungen erfolgen zu den vereinbarten Lieferterminen und –fristen sowie frei Haus, wobei die Transportmittel (Rollcontainer, Paletten oder dergleichen) dem Kunden be- bzw. entlastet werden. Für einen Lieferverzug von nicht mehr als 24 Stunden haftet der Großhandel keinesfalls. Des Weiteren ist der Rücktritt vom Vertrag gemäß § 918 ABGB ausgeschlossen.

Das Leergut wird nur in jenem Umfang zurückgenommen, wie der Großhandel dieses Leergut ab- bzw. zurückgeben kann. Des Weiteren wird es mit jenem Betrag in Rechnung gestellt, den der Großhandel selbst an den Lieferanten bzw. Hersteller zu bezahlen hat. Es wird nur unbeschädigtes und gereinigtes Leergut in vollständig und sortenrein gefüllten Kisten/Kartons oder Originalgebinde bzw. als Leerkisten vom Großhandel zurückgenommen, wobei vom Großhandel zurückgenommenes Leergut dem Kunden bei der nächsten Rechnung gutgeschrieben wird.

Der Großhandel ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wobei der Kunde in einem solchen Fall zur Abnahme der mengenmäßig eingeschränkten Lieferung oder der Teillieferungen verpflichtet ist.

Der Großhandel ist nicht verpflichtet bereits ausgelieferte Waren retour zu nehmen. Soweit der Großhandel im Einzelfall eine Ware freiwillig retour nimmt, verpflichtet sich der Kunde zwecks Abdeckung der dem Großhandel daraus erwachsenden Aufwendungen (insbesondere gemäß den Verpflichtungen zur Rückverfolgbarkeit gemäß der Richtlinie 2001/01/EG und der Verordnung 1830/2003/EG sowie den Kosten für die Vernichtung der Waren) zur Bezahlung eines pauschalen Kostenbeitrages in Höhe von 30,- excl. MwSt, pro Rollcontainer und LKW-Stopp.

Der Kaufpreis ist mit dem Zeitpunkt des Kaufes bzw. der Lieferung der Waren fällig. Die Fakturen sind netto zur Zahlung fällig. Der Zahlungsverkehr hat, wenn keine andere Vereinbarung besteht, bar zu erfolgen. Im Falle des Zahlungsverzuges behält sich der Großhandel das Recht vor, Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. zu verrechnen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall eines derartigen Verzuges weiters, die dem Großhandel entstehenden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Jedenfalls zu ersetzen sind die dem Großhandel durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehenden Spesen, soweit diese durch die VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen gedeckt sind. Betreibt der Großhandel das Mahnwesen selbst, sind für die zweite Mahnung € 10,- und für die dritte Mahnung € 20,- (sowie für die Evidenthaltung des Schuldners im Mahnwesen pro Kalenderhalbjahr jedenfalls ein Betrag von € 5,-) zu ersetzen. Im Falle von Rücklastschriften werden folgende Spesen/Gebühren (Bankspesen und Bearbeitungsgebühren) fällig: bis € 500,- Rücklastschrift = € 20,- / bis € 1.500,- Rücklastschrift = € 25,- / ab € 1.500,- Rücklastschrift = € 30,-.

Der Großhandel ist berechtigt, für ihre Kunden ein Kontokorrent zu führen, wobei für den Kontostand stets die Aufzeichnungen des Großhandels maßgeblich sind. Der Großhandel behält sich vor, das Konto in regelmäßigen Abständen abzuschließen und bei Debetsalden Zinsen zu verrechnen. Der Eigentumsvorbehalt dient zur Besicherung von Debetsalden, auch wenn diese aus anderen Lieferungen entstanden sind.

Im Falle eines Kaufes für Privatzwecke (Eigenverbrauch) ist der Kunde verpflichtet, soweit es sich um Waren handelt, die einer Verbrauchssteuer unterliegen, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben. Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung von Gegenforderungen gegenüber den Forderungen des Großhandels berechtigt.

 

Mängel

Der Kunde ist verpflichtet die Ware unverzüglich, entweder bei Übernahme in den Räumen des Großhandelsmarktes oder bei Zustellung nach der Ablieferung, auf Mängel zu untersuchen. Spätere Einwände – ausgenommen verdeckte Mängel – werden vom Großhandel nicht mehr anerkannt. Verdeckte Mängel sind sofort nach Feststellung, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, vorzubringen und die beanstandete Ware zurückzugeben.

Wird die Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängel, sind ausgeschlossen.

Bei unbefugtem Öffnen von Packungen oder Kartons kann der Großhandel den Kauf der Originalverpackungseinheit vom Kunden verlangen.

Für die in den Märkten des Großhandels einschließlich Zufahrt, Parkplatz und an sonstigen Orten durch den Kunden verursachten Schäden haftet jeweils auch der Kundenkarten-Inhaber.

 

Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Großhandels. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und zur Verarbeitung gelieferter Waren (nicht aber zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung) im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes ermächtigt, außer er ist mit der Bezahlung des Kaufpreises seit mehr als 14 Tagen in Verzug oder eine Weiterveräußerung oder Verarbeitung wurde ihm vom Großhandel untersagt. Im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden ist der Großhandel– unbeschadet seines Rechtes auf Vertragserfüllung zu bestehen – berechtigt, alle gelieferten Waren zurückzuholen. Sind die gelieferten Waren wegen Vermengung mit im Eigentum des Kunden stehenden Waren nicht mehr identifizierbar, so ist der Großhandel zur Rückholung der entsprechenden Menge von Waren gleicher Art und Güte ermächtigt. Des Weiteren ist der Großhandel berechtigt, gegebenenfalls auch für bereits bestehende Forderungen Sicherheiten vom Kunden zu verlangen.

 

Kennzeichnung/Informationspflicht

Für die den einschlägigen Bestimmungen entsprechende Kennzeichnung der Waren, insbesondere der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV); ist vom Kunden Sorge zu tragen.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass von einigen Produkten Gefahren, insbesondere aber nicht nur bei nicht sachgemäßem Gebrauch, ausgehen können. Der Kunde garantiert, dass er über den Stand der Technik sowie allfälliger, insbesondere landwirtschaftlicher Bearbeitungsmethoden der Produkte, die er erwirbt, sowie sämtliche einschlägige Vorschriften auch im Hinblick auf Kennzeichnung ausreichend informiert ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nur mit den entsprechenden Kennzeichnungen und Warnhinweisen an Dritte, insbesondere Letztverbraucher, zu überlassen. Er hat bestehende Produktinformationen, Kennzeichnungen und Warnhinweise wie z.B. Beipackzettel oder Betriebsanleitung zu überprüfen, bei Bedarf zu ergänzen und an Dritte weiterzugeben und übernimmt dafür die alleinige Verantwortung. Sollten diese Angaben für nicht fachkundige Dritte nicht ausreichend sein, so verpflichtet sich der Kunde, seine Abnehmer in geeigneter Weise und ausreichend über mögliche Gefahren zu informieren.

 

Haftung/Gewährleistung

Der Großhandel haftet nur für Schäden, die während bzw. im ursächlichen Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistung von Mitarbeitern des Großhandels grob fahrlässig oder vorsätzlich schuldhaft verursacht wurden, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Haftung für positiven Schaden ist bei grober Fahrlässigkeit mit € 5.000,00 pro Schadensfall begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist bei Fahrlässigkeit, nicht aber bei Vorsatz ausgeschlossen.

Der Großhandel haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Handlungen Dritter oder aufgrund höherer Gewalt verursacht wurden. Stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche zu, so kann der Großhandel seiner Gewährleistungsverpflichtungen nach eigener Wahl auch durch Rückerstattung des Kaufpreises bzw. Nichtverrechnung der mangelhaften Ware nachkommen und wird dadurch von allen Gewährleistungsverpflichtungen frei. Der Kunde verzichtet gegenüber dem Großhandel ausdrücklich auf seinen Rückgriffsanspruch gemäß § 12 PHG. Des Weitern wird die Haftung des Großhandels gemäß § 933b ABGB abbedungen.

 

Datenschutz

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten in Erfüllung dieses Vertrages vom Großhandel automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und im notwendigen Ausmaß an Dritte (z.B. Verständigung Exekutive, usw.) weitergegeben werden. Der Großhandel verpflichtet sich, zumutbare technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Daten des Kunden im Sinne des Datenschutzgesetztes zu schützen und verpflichtet seine Mitarbeiter ausdrücklich zur Geheimhaltung der Daten im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgesetzes.

Der Großhandel behält sich vor, unter Beachtung des Datenschutzrechtes die Prüfung der Bonität eines neuen Kunden vor Vertragsabschluss und auch während des laufenden Vertrages vorzunehmen. Der Kunde willigt mit Auftragserteilung ein, dass bonitätsrelevante Informationen zu dem bisherigen Zahlungsverhalten und Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallsrisikos von der CRIF GmbH bezogen werden.

 

Zielgruppenselektion

Der Großhandel betreibt für Marketingaktivitäten und Direktmarketing Zielgruppenselektionen sowie aggregierte Auswertungen für Sortiments-, Regal- und Filialoptimierung anhand der Kundendaten und der Einkaufsinformationen. Dafür verwendet der Großhandel die dargestellten Detailinformationen, sowie daraus abgeleitete und zusammengefasste Aggregate, die tabellarisch für eine Dauer zwischen 430 und 3650 Tagen gespeichert werden. Diese dienen im Sinne einer effizienteren Datenhaltung sowohl der Zielgruppenselektion, als auch für Auswertungen – besonders zur Analyse von längerfristigen Geschäftsentwicklungen.

 

Sonstiges

Der Großhandel nimmt gemäß AWG an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teil.

 

Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Standort des jeweiligen Großhandels-Marktes bei dem die Ware vom Kunden erworben oder vom Großhandel an den Kunden ausgeliefert wird.

 

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Vösendorf. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und seine Verweisungsnormen sind in jedem Fall ausgeschlossen.

C & C Abholgroßmärkte Gesellschaft m.b.H

Metro Platz 1

2331 Vösendorf

FN: 58887 z, LG Wiener Neustadt

UID-Nr.: ATU14389909

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